Sie sind hier:

Bautechnik

Technische Aufgaben der Bauordnung

Das Sachgebiet Bautechnik nimmt die Aufgaben der Obersten Landesbehörde und Höheren Verwaltungsbehörde in technischen Fragen des Bauordnungswesens wahr.

Aufgabe dabei ist, in unterschiedlichsten Formen die Grundvoraussetzung zu gewährleisten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen so errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet sowie die natürlichen Lebensgrundlagen geschont und keine unzumutbaren Belästigungen verursacht werden. Dies erfolgt durch grundsätzliche Festlegungen im Rahmen der technischen Regelsetzung über Technische Baubestimmungen, insbesondere für die Bereiche der/ des

  • Standsicherheit, Konstruktion, Brandschutz, Technische Gebäudeausrüstung, Energieeinsparung, Schall-/Wärmeschutz
  • Bearbeitung von bautechnischen Einzelfragen von Baustoffen
  • Bauarten, Bauteilen, beispielsweise über Zustimmungen im Einzelfall
  • Bereich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes zum Recycling von Baustoffen und der gesundheitlichen Gefährdung durch Baustoffe

und im

  • Bereich Qualitätssicherung durch die Anerkennung von
    - Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen,
    - Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau sowie für sicherheitstechnische Anlagen und
    - Prüfingenieuren für Standsicherheit und Brandschutz
    und die Fachaufsicht über den Bereich.

Die ab dem 1. Oktober 2018 auf Grundlage des § 85 Absatz 5 der BremLBO-18 gültige Veröffentlichung hinsichtlich der Technischen Baubestimmungen finden Sie hier:

Amtsblatt der Bremischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (BremVVTB) vom 24.Oktober 2024 (pdf, 298.2 KB)

Entsprechend Ziffer 3 der BremVVTB gilt die vom DIBt veröffentlichte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV-TB) als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen des Landes Bremen. Hinweis: mit der Neufassung der BremVVTB vom 24.10.2024 wurde das automatisierte Inkrafttreten einer fortgeschriebenen MVVTB aufgehoben. Die Fortschreibung tritt nunmehr erst mit sechsmonatiger Verzögerung nach Bekanntgabe durch das DIBt in Landesrecht in Kraft.

Entsprechend Ziffer 4 der BremVVTB werden nachfolgend notwendige Klarstellungen oder Abweichungen von der MVV-TB des DIBt im Land Bremen mit einem Einführungserlass zur MVV-TB bekannt gemacht:

Entsprechend Ziffer 5 der BremVVTB ist in Bremen derzeit die MVVTB 2023/1 anzuwenden.

Einführungserlass zur MVV-TB 2023/1 vom 05.11.2024 (pdf, 340.9 KB)

Es wird darauf hingewiesen, dass die MVVTB 2023/1 zum 01.03.2025 durch die MVVTB 2024/1 abgelöst wird. Ein entsprechender Einführungserlass wird ebenfalls an dieser Stelle veröffentlicht.

Die den Technischen Baubestimmungen zugrunde liegenden DIN-Normen können wegen des urheberrechtlichen Schutzes an dieser Stelle nicht im Internet bereitgestellt werden, da jede Art der Vervielfältigung nur mit Genehmigung des DIN, Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, gestattet ist.
Sie können die DIN-Normen jedoch jederzeit beim

bestellen.

Bitte beachten Sie auch folgende Ergänzungserlasse der obersten Bauaufsichtsbehörde zum Vollzug des Bauproduktenrechtes:

Erlass vom 25.10.2016 (pdf, 341.9 KB)

Erlass vom 02.08.2017 (pdf, 637.4 KB)

VOC-Erlass vom 28.01.2019 (pdf, 38.6 KB)

Verlängerung VOC-Erlass vom 27.09.2019 (pdf, 40.8 KB)

zweite Verlängerung VOC-Erlass vom 08.02.2021 (pdf, 256.6 KB)

dritte Verlängerung VOC-Erlass vom 15.09.2021 (pdf, 216 KB)

Am 1. Januar 2010 ist die Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
(Marktüberwachung von Bauprodukten – Verordnung Nr. 765/2008 (pdf, 175.5 KB) in Kraft getreten.

Demnach sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, eine Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte durchzuführen. Dadurch soll ein fairer Wettbewerb und Produktsicherheit für den Verwender von Bauprodukten und Nutzer von Bauwerken gewährleitet werden und dass sämtliche in Verkehr gebrachte Produkte mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenwerte Bereiche darstellen. In Deutschland ist die Marktüberwachung Aufgabe der Länder.

Für Bauprodukte erfolgt die Umsetzung der Verordnung in Deutschland gemäß Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25./26.09.2008 in Form eines gemischt zentralen/dezentralen Modells (DIBt/Länder).

Im Rahmen der Marküberwachung werden alle Bauprodukte überprüft, die entweder auf Basis einer harmonisierten Europäischen Norm (EN) oder einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Ein Hersteller muss diese Bauprodukte nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) und auf Basis einer Leistungserklärung mit CE-Kennzeichnung versehen. In der Leistungserklärung deklariert der Hersteller die nach hEN ermittelten bzw. nach ETA bewerteten Leistungen und übernimmt mit der Anbringung der CE-Kennzeichnung die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärten Leistung. In Deutschland muss die Leistungserklärung in Deutsch zur Verfügung gestellt werden

Die zentrale Koordinierungsstelle „Marktaufsicht der Länder“ ist beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eingerichtet, während der Vollzug – und somit die aktive Prüfung - in den Ländern organisiert ist, da von hier aus der Warenverkehr besser überwacht werden kann.

In Bremen ist die Oberste Bauaufsichtsbehörde, Bereich Bautechnik für die Umsetzung der Marküberwachung zuständig.

Weitere Informationen zu den rechtlichen Hintergründen der Marktüberwachung und das Marktüberwachungsprogramm der Bundesländer finden sie auf den Infoseiten des DIBt.

Präsentation Marktüberwachung (pdf, 580.5 KB)

RAPEX-Information (pdf, 75.5 KB)

Bremisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten

Inkrafttreten Staatsvertrag zum 2. DIBt-Änderungsabkommen (pdf, 186.5 KB)

Inkrafttreten BremBauPMÜG (pdf, 185.8 KB)

Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 2. DIBt-Änderungsabkommen am 1. Juni 2014 ist auch das Bremische Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von Bauprodukten (BremBauPMÜG) in Kraft getreten. Die Änderung der bisherigen Fassung vom 20. Dezember 2011 (Brem. GBI.S.483) ist aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlament und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (kurz: Marktüberwa-chungsverordnung (EU) 2019/2020), die am 16. Juli 2021 in Kraft getreten ist, erforderlich.
Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Änderungen bei der Bezugnahme auf die für die Marktüberwachung von Bauprodukten maßgeblichen europäischen Rechtsvorschriften. Die Neufassung des BremBauPMÜG ist am 30.03.2022 in Kraft getreten.

BremBauPMÜG vom 29.03.2022 mit Begründung (pdf, 165.7 KB)

Gesetzblatt zum BremBauPMÜG vom 29.03.2022 (pdf, 316.1 KB)

Datenschutzerklärung

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Marktüberwachung nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierter Bauprodukte

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr bezüglich der Marktüberwachung von nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 harmonisierten Bauprodukten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung im Rahmen der dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. (link)

Formular Datenschutzerklärung Marktüberwachung (pdf, 46.8 KB)

Die folgenden, durch die Bauministerkonferenz beschlossenen Hinweise sind durch eine Bund-Länder-Expertengruppe erarbeitet worden. Sie richten sich an die für die Verkehrssicherheit von Gebäuden verantwortlichen Eigentümer und geben diesen eine wertvolle Hilfe für die Sicherstellung der Standsicherheit.

Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/ Verfügungsberechtigten (pdf, 106.4 KB)

Hinweise zur Ausführung von Nagelplattenkonstruktionen (pdf, 44.9 KB)

Anschreiben ARGEBAU Verbände Oktober 2020 zur Ausführung von Nagelplattenkonstruktionen (pdf, 17.7 KB)

Hinweise ARGEBAU September 2020 zur Ausführung von Nagelplattenkonstruktionen (pdf, 453.1 KB)