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Wohnraumförderung

Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Wohnraumförderung des Landes Bremen.

Detaillierte Informationen zu den Förderprodukten des Wohnraumförderungsprogramms ab dem Programmjahr 2026 können Sie auf den Internetseiten der Bremer Aufbau-Bank GmbH oder in den aktuellen Förderrichtlinien der Freien Hansestadt Bremen finden:

Diese Richtlinien und die in ihnen enthaltenden Konditionen sind mit Senatsbeschluss vom 30.06.2026 zunächst bis Ende 2030 festgeschrieben worden.

Aktueller Stand der Wohnraumförderung des Landes Bremen

Die Wohnraumförderung ab dem WRP 2026 enthält die Förderbausteine Neubauförderung (Mietenstufe 1 und Mietenstufe 2 sowie Junges Wohnen), Modernisierungsförderung und Ankauf sowie Verlängerung von Miet- und Belegungsbindungen.

Sollten Sie ein konkretes Vorhaben planen, für das Sie Fördermittel aus der Wohnraumförderung beantragen möchten, können Sie Ihr Interesse durch Einreichung der auf dieser Seite bereitgestellten Formulare bekunden. Ihr Projekt wird dann in die Liste der Interessenbekundungen aufgenommen und bei der Auswahl der Projekte, die Fördermittel erhalten, berücksichtigt. Die Auswahl findet jährlich nach Beschluss des Wohnraumförderungsprogrammes, in der Regel im dritten Quartal des Jahres, statt.

Die aktuellen Wohnraumförderungsprogramme bis einschließlich des Wohnraumförderungsprogramms 2026 sind bereits ausgebucht, eine Berücksichtigung neu eingereichter Projekte ist erst wieder an dem Wohnraumförderungsprogramm 2027 möglich.

Verfahren der Fördermittelvergabe

1. Beschluss des Wohnraumförderprogramms
Sobald der Senat ein neues Wohnraumförderungsprogramm (WRP) bzw. die Finanzierung für das jeweilige Programmjahr beschlossen hat und die Staatliche Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung sowie der Haushalts- und Finanzausschuss beteiligt wurden, wird dies bekanntgegeben (in der Regel im 3. Quartal jedes Jahres).

2. Interessensbekundung
Interessensbekundungen für die Wohnraumförderung können ganzjährig per E-Mail an wohnraumfoerderung@bau.bremen.de eingereicht werden. Sobald das Wohnraumförderungsprogramm beschlossen wurde, wird auf dieser Webseite das letztmögliche Datum zur Einreichung der Interessenbekundung für das aktuelle WRP mitgeteilt. Interessenbekundungen, die nach diesem Datum eingehen, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden

3. Priorisierung der Projekte nach wohnungsbaupolitischen Kriterien
Alle vor Ablauf der Frist eingegangenen Interessenbekundungen werden durch das Referat 23 - Wohnungswesen - der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung in Bezug auf die grundsätzliche Förderfähigkeit gesichtet. Die Interessenbekundungen werden dann an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven zur Bewertung und Priorisierung übersandt.

4. Beschluss zur Förderung
Auf Grundlage dieser Bewertung und Priorisierung entscheidet die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung unter Berücksichtigung der wohnungspolitischen Schwerpunktsetzung des Landes über die Förderung, stimmt diese mit den beteiligten Senatsressorts und Ämtern ab und berichtet der Staatliche Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung. Das alleinige Vorliegen der Voraussetzungen löst keinen Rechtsanspruch auf Förderung aus.

5. 5. Bestätigung zur grundsätzlichen Aufnahme in die Förderung, Beginn der technischen Prüfung
Nach Auswahl der Projekte, die gefördert werden können, erfolgt die Bestätigung der Förderung seitens der Bremer Aufbau-Bank (BAB). In diesem Zuge fordert die BAB die notwendigen Unterlagen für die technische Prüfung sowie die Bonitätsprüfung an.

6. 6. Erteilung verbindliche Förderzusage (Bescheid) durch die BAB
Nach erfolgter Prüfung ergeht die verbindliche Förderzusage als Grundsatzbescheid an die Fördernehmer:innen. In der Folge haben die Fördernehmer:innen unverzüglich mit der Erstellung des geförderten Wohnraumes zu beginnen.

Bei Fragen können Sie sich gerne per E-Mail an wohnraumfoerderung@bau.bremen.de oder an die Förderstelle, die Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB), wenden.

Sollten Sie dringend Unterstützungsmittel für Ihr Projekt benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich auch über andere Fördermöglichkeiten zu informieren. Eine kostenlose Beratung zu aktuellen Förderprogrammen können Sie u. a. beim BREMER FÖRDERLOTSEN erhalten.

Interessenbekundungsformulare

Vermietung von geförderten Wohnungen

Vermietung von geförderten Wohnungen

Wohnungen, die im Rahmen der Wohnraumförderung gefördert wurden, dürfen nur an Haushalte vermietet werden, die zum Bezug der Wohnungen aufgrund ihres Einkommens und der Haushaltsgröße berechtigt sind und als Nachweis einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Außerdem darf nur die jeweils zulässige Miete erhoben werden, die sich aus den der Förderung zugrunde liegenden Gesetzen, Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften ergibt.
Darüber hinaus dürfen Wohnungen ohne vorherige Genehmigung weder leer stehen oder vom Eigentümer selbst bewohnt werden noch zu anderen als Wohnzwecken genutzt oder umgebaut werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Antrag von den oben beschriebenen Belegungsbindungen Ausnahmen zugelassen werden. Diese sind in den §§ 27 und 30 des Wohnraumförderungsgesetzes geregelt.

Das Referat „Wohnungswesen“ der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung überprüft bei den geförderten Wohnungen, ob die Belegungs- und Mietpreisbindungen gemäß den Vorschriften des Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. des Wohnraumförderungsgesetzes oder die Regelungen der jeweiligen Förderungsverträge von den Förderungsnehmern eingehalten werden.

Nähere Auskünfte erhalten Sie im Referat Wohnungswesen der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung unter wohnberechtigungsschein@bau.bremen.de oder der Telefonnummer 0421/361-16295.

Ahndung von Verstößen gegen Fördervorschriften

Verstöße gegen die Vorschriften des Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes oder Wohnraumförderungsgesetzes können gemäß § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes mit Geldleistungen bis zu 5,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich oder auch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Weitere Informationen können unter der Telefonnummer 0421/361-29070 erfragt werden.

Mietwucher nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz

Mietpreisverstöße im frei finanzierten Wohnungsbau werden nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes geahndet. Nach dieser Vorschrift handelt jeder Vermieter ordnungswidrig, der ein unangemessen hohes Entgelt für eine Mietwohnung verlangt. Das ist dann der Fall, wenn der Vermieter ein geringes Wohnungsangebot ausnutzt und aufgrund dessen ein Entgelt verlangt, das um mehr als 20% über den üblichen Mieten liegt.

Weitere Informationen können unter der Telefonnummer 0421/361-29070 erfragt werden.

Kontakt Bremer Aufbau-Bank

Bremer Aufbau-Bank GmbH

Domshof 14 - 15
28195 Bremen

Beispielprojekte der Wohnraumförderung

Überseestadt · Dennis Siegel