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Planfeststellungsbeschlüsse

Betriebsanlagen für Straßenbahnen, Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Autobahnen) sowie Stadtstraßen von überörtlicher Bedeutung (sogenannte "Kategorie A"-Straßen) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.
Das Recht der Planfeststellung ist

  • in § 28 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) für Betriebsanlagen für Straßenbahnen
  • in § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für Bundesfernstraßen sowie
  • in § 33 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) für Stadtstraßen geregelt,

jeweils in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG).

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Ein Ablaufschema, das die wesentlichen Verfahrensschritte eines Planfeststellungsverfahrens bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abbildet, finden Sie hier (pdf, 62.3 KB).
Als Fachgesetz ist in diesem Ablaufschema das Personenbeförderungsgesetz angegeben. Der Ablauf gilt entsprechend auch für Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz.

Die Anhörungsbehörde bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung informiert Sie über die öffentlichen Bekanntmachungen zu aktuellen Infrastrukturvorhaben. Sowohl die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachungen als auch die auszulegenden Antragsunterlagen werden Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung gestellt. Über eine Schaltfläche (Newsletter abonnieren) besteht zudem die Möglichkeit, eine Benachrichtigung über neue Bekanntmachungen sowie über die Auslegung von Plänen zu aktuellen Anhörungsverfahren abzurufen.

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  • Planfeststellungsbeschlüsse für Straßen

    nach BremLStrG und FStrG

  • Planfeststellungsbeschlüsse für Straßenbahnen

    nach PBefG

  • UVP - Vorprüfungen

    sowohl für Straßen- als auch für Straßenbahn - Vorhaben gemäß UVPG

UVP-Vorprüfungen

Die rechtliche Grundlage für die Umweltprüfungen liefert das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Dieses Bundesgesetz wird in Bezug auf Vorhaben, Pläne und Programme, die in der Kompetenz des Landes Bremen liegen, durch das Bremische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BremUVPG) ergänzt.
Soweit das UVP-Gesetz eine Vorprüfung des Einzelfalls vorsieht, wird eine Umweltprüfung nur durchgeführt, wenn das Vorhaben oder der Plan nach überschlägiger Vorprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die Planfeststellungsbehörden informieren an dieser Stelle über die Vorhaben und Pläne, für die nach Vorprüfung keine UVP durchzuführen ist, sofern nicht eine Veröffentlichung auf der Seite des UVP-Verbundes erfolgt.

Den rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Umweltauswirkungen in der UVP bilden die umweltbezogenen Fachgesetze (z. B. Bundes-Immissionsschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz). Nach diesen Fachgesetzen und den untergeordneten Rechtsvorschriften bestimmen sich auch Inhalt und Umfang der erforderlichen Antragsunterlagen.
UVPG und BremUVPG dienen der Umsetzung der UVP-Richtlinien, die in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten.

Kontakt

Planfeststellungsbehörden

NEUE ADRESSE - seit dem 11. April 2024 finden Sie uns in der Contrescarpe 72, 28195 Bremen

Planfeststellungsbehörde für Straßen und Straßenbahnen

Frau Groneberg
Referat 53
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Tel.: +49 421 361-9733
E-Mail: Heike.Groneberg@Bau.Bremen.de

Planfeststellungsbehörde für Straßenbahnen

NN
Referat 53
Contrescarpe 72
28195 Bremen

Die Postanschrift für beide Planfeststellungsbehörden lautet:

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Referat 53, Planfeststellungsbehörde
Contrescarpe 72
28195 Bremen