Die Wohnraumförderung des Landes Bremen wird von der Bremer Aufbau-Bank GmbH durchgeführt.
Informationen zu den Fördermöglichkeiten:
Für eine Erstberatung zur Genossenschaftsförderung können Sie
hier einen Beratungstermin vereinbaren.
Für weiterführende Informationen zur Genossenschaftsförderung informieren Sie sich bitte ebenfalls auf den Seiten der Bremer Aufbau Bank.
Vermietung von Sozialwohnungen
Wohnungen, die im Rahmen der Wohnraumförderung gefördert wurden, dürfen nur an Haushalte vermietet werden, die zum Bezug der Wohnungen aufgrund ihres Einkommens und der Haushaltsgröße berechtigt sind und als Nachweis einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Außerdem darf nur die jeweils zulässige Miete erhoben werden, die sich aus den der Förderung zugrunde liegenden Gesetzen, Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften ergibt.
Darüber hinaus dürfen Wohnungen ohne vorherige Genehmigung weder leer stehen oder vom Eigentümer selbst bewohnt werden noch zu anderen als Wohnzwecken genutzt oder umgebaut werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Antrag von den oben beschriebenen Belegungsbindungen Ausnahmen zugelassen werden. Diese sind in den §§ 27 und 30 des Wohnraumförderungsgesetzes geregelt.
Das Referat „Wohnungswesen“ der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung überprüft bei den geförderten Wohnungen, ob die Belegungs- und Mietpreisbindungen gemäß den Vorschriften des Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. des Wohnraumförderungsgesetzes oder die Regelungen der jeweiligen Förderungsverträge von den Förderungsnehmern eingehalten werden.
Nähere Auskünfte erhalten Sie im Referat Wohnungswesen der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung unter der Telefonnummer 0421/361-16295.
Ahndung von Verstößen gegen Fördervorschriften
Verstöße gegen die Vorschriften des Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes oder Wohnraumförderungsgesetzes können gemäß § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes mit Geldleistungen bis zu 5,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich oder auch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Weitere Informationen können unter der Telefonnummer 0421/361-29070 erfragt werden.
Mietpreisverstöße im frei finanzierten Wohnungsbau werden nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes geahndet. Nach dieser Vorschrift handelt jeder Vermieter ordnungswidrig, der ein unangemessen hohes Entgelt für eine Mietwohnung verlangt. Das ist dann der Fall, wenn der Vermieter ein geringes Wohnungsangebot ausnutzt und aufgrund dessen ein Entgelt verlangt, das um mehr als 20% über den üblichen Mieten liegt.
Weitere Informationen können unter der Telefonnummer 0421/361-29070 erfragt werden.