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Wohnraumförderung

Wir freuen uns über Ihr Interesse an der Wohnraumförderung des Landes Bremen.

Detaillierte Informationen zu den Förderprodukten des Wohnraumförderungsprogramms 2025 (WRP 2025) können Sie auf den Internetseiten der Bremer Aufbau-Bank GmbH oder in den aktuellen Förderrichtlinien im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen finden:

Die aktuellen Wohnraumförderprogramme sind bereits ausgebucht, sodass keine Projektanmeldungen angenommen werden können. Sollten Sie als Projektentwickler:in jedoch ein konkretes Vorhaben planen, für das Sie Fördermittel beantragen möchten, können Sie Ihr Interesse an der Wohnraumförderung des Landes Bremen durch Einreichung der auf dieser Seite bereitgestellten Formulare bekunden, dann nehmen wir Ihr Projekt in die Liste der Interessensbekundungen auf.

Ein neues Förderprogramm ist in Planung, ein Beschluss hierzu erfolgt voraussichtlich in 2026.

Mögliche Förderbausteine, in Anlehnung an das WRP 2025, sind voraussichtlich:
- Neubauförderung (Mietenstufe 1 und Mietenstufe 2 sowie Junges Wohnen)
- Modernisierungsförderung und
- Ankauf sowie Verlängerung von Miet- und Belegungsbindungen

1. Beschluss des Wohnraumförderprogramms
Sobald der Senat ein neues Wohnraumförderprogramm aufgestellt hat, wird dieses bekanntgegeben.

2. Interessensbekundung
Projektentwickler:innen können laufend oder auch nach Beschluss des Wohnraumförderprogramms Interessensbekundungen einreichen. Die Veröffentlichung des Programms und der Aufruf zur Abgabe von Interessensbekundungen erfolgt auf dieser Seite sowie über die Presse. Füllen Sie bitte das auf Ihr Projekt zutreffende Interessenbekundungsformular aus und reichen Sie dieses zusammen mit den im Formular genannten Anlagen beim Referat 73 - Wohnungswesen - der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung per E-Mail an wohnraumfoerderung@bau.bremen.de ein.

3. Priorisierung der Projekte nach wohnungsbaupolitischen Kriterien
Alle schon vorliegenden und neu eingehenden Interessenbekundungen werden dann durch das Referat 73 - Wohnungswesen - der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit und Kriterien einer Priorisierung gesichtet:
Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob das Bauvorhaben für die Wohnraumförderung geeignet ist. Die Auswahl der zur Förderung angemeldeten Wohnungen erfolgt nach Auswahlkriterien, die der Absicherung von wohnungsbaupolitischen Schwerpunktmaßnahmen des Landes und der Stadtgemeinden dienen, und setzt im Zuge der Abstimmung mit den beteiligten Senatsressorts und Ämtern im Wesentlichen zustimmende Stellungnahmen voraus.

4. Beschluss zur Förderung
Über die Einbeziehung von Projekten in die Förderung entscheidet grundsätzlich die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, das alleinige Vorliegen der Voraussetzungen löst keinen Rechtsanspruch auf Förderung aus.

5. Versand der Bestätigung zur grundsätzlichen Aufnahme in die Förderung
Nach Auswahl der Projekte, die gefördert werden können, erfolgt die Bestätigung der Förderung seitens Ref. 73 der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

6. Einreichung der Unterlagen für die technische Prüfung

7. Bestätigung der techn. Prüfung, Zuleitung an die BAB

8. Erteilung verbindliche Förderzusage (Bescheid) durch die BAB

Bei Fragen können Sie sich gerne per E-Mail an wohnraumfoerderung@bau.bremen.de oder an die Förderstelle, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, wenden.

Sollten Sie dringend Unterstützungsmittel für Ihr Projekt benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich auch über andere Fördermöglichkeiten zu informieren. Eine kostenlose Beratung zu aktuellen Förderprogrammen können Sie u. a. beim BREMER FÖRDERLOTSEN erhalten.

Zu einigen Punkten der Interessenbekundungsformulare finden Sie nachfolgend Erklärungen:


Bezeichnung im FormularBedeutung
Allgemeine Angaben zum Projekt und Interessent:innenGrundlegende Angaben
Daten und Fragen zum Fördergegenstand und Projektinhalt; weitere Angaben zum zu fördernden ObjektDiese Angaben sind wichtig, um beurteilen zu können, wie das Projekt zu den wohnungspolitischen Zielen des Landes Bremen passt und um die zeitliche Planung des Projektes festzustellen.
Angaben zu Wohneinheiten (WE) zu Förderprojekten und Zimmeranzahl;
Herstellkostenschätzungen
Diese Angaben sind erforderlich, um den voraussichtlichen Fördermittelbedarf Ihres Projektes zu berechnen. Dies ist notwendig, um ermitteln zu können, welche Projekte insgesamt pro Wohnraumförderungsprogramm zusammenförderbar sind, da immer nur ein begrenztes Programmfördermittelvolumen zur Verfügung steht.
Möglichkeit der Inanspruchnahme des KfW-Förderbausteins (Sicherung des Zinsrisikos) bei NeubauprojektenDies ist nur möglich, wenn 100 % der WE eines Objektes in Mietenstufe 1 oder Junges Wohnen gefördert werden.
Ist bzw. wird eine Sozialwohnungsquote vertraglich vereinbart?Bitte antworten Sie, ob für Ihr Vorhaben eine Sozialwohnungsquote vorgegebenen ist. Wenn ja, geben Sie bitte die Höhe der Sozialwohnungsquote an.
Bitte fügen Sie diesem Formular eine kurze Projektbeschreibung (max. eine Seite) und aktuelle Planungsunterlagen bei. Es wird darauf hingewiesen, dass Interessensbekundungen ohne diese Anlagen nicht berücksichtigt werden können!Projektbeschreibung (max. eine Seite)
Bitte beschreiben Sie, was Ihr Projekt ausmacht, z. B. in Bezug auf die Zielgruppe, den Stadtteil, das Zusammenleben, den geographischen Aufbau (Aufteilung der Nutzungsfläche des Geländes bzw. zur Nähe des Objektes).

aktuelle Planungsunterlagen
Wenn Sie über Lagepläne und ähnliches verfügen, legen Sie diese bitte bei.

Für eine Erstberatung zur Genossenschaftsförderung können Sie
hier einen Beratungstermin vereinbaren.
Für weiterführende Informationen zur Genossenschaftsförderung informieren Sie sich bitte ebenfalls auf den Seiten der Bremer Aufbau Bank.

Vermietung von geförderten Wohnungen

Wohnungen, die im Rahmen der Wohnraumförderung gefördert wurden, dürfen nur an Haushalte vermietet werden, die zum Bezug der Wohnungen aufgrund ihres Einkommens und der Haushaltsgröße berechtigt sind und als Nachweis einen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Außerdem darf nur die jeweils zulässige Miete erhoben werden, die sich aus den der Förderung zugrunde liegenden Gesetzen, Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften ergibt.
Darüber hinaus dürfen Wohnungen ohne vorherige Genehmigung weder leer stehen oder vom Eigentümer selbst bewohnt werden noch zu anderen als Wohnzwecken genutzt oder umgebaut werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Antrag von den oben beschriebenen Belegungsbindungen Ausnahmen zugelassen werden. Diese sind in den §§ 27 und 30 des Wohnraumförderungsgesetzes geregelt.

Das Referat „Wohnungswesen“ der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung überprüft bei den geförderten Wohnungen, ob die Belegungs- und Mietpreisbindungen gemäß den Vorschriften des Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes bzw. des Wohnraumförderungsgesetzes oder die Regelungen der jeweiligen Förderungsverträge von den Förderungsnehmern eingehalten werden.

Nähere Auskünfte erhalten Sie im Referat Wohnungswesen der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung unter der Telefonnummer 0421/361-16295.

Ahndung von Verstößen gegen Fördervorschriften

Verstöße gegen die Vorschriften des Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes oder Wohnraumförderungsgesetzes können gemäß § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes mit Geldleistungen bis zu 5,00 € pro Quadratmeter Wohnfläche monatlich oder auch als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Weitere Informationen können unter der Telefonnummer 0421/361-29070 erfragt werden.

Mietpreisverstöße im frei finanzierten Wohnungsbau werden nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes geahndet. Nach dieser Vorschrift handelt jeder Vermieter ordnungswidrig, der ein unangemessen hohes Entgelt für eine Mietwohnung verlangt. Das ist dann der Fall, wenn der Vermieter ein geringes Wohnungsangebot ausnutzt und aufgrund dessen ein Entgelt verlangt, das um mehr als 20% über den üblichen Mieten liegt.

Weitere Informationen können unter der Telefonnummer 0421/361-29070 erfragt werden.

Bremer Aufbau-Bank GmbH

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28195 Bremen

+49 421 9600 - 454/ -455
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