Das am 21.03.2023 von der Stadtbürgerschaft beschlossene Gewerbeentwicklungsprogramm für die Stadt Bremen (GEP 2030) sieht die bedarfsgerechte, vorausschauende, nachhaltige Erschließung von im Flächennutzungsplan (FNP) bereits abgesicherten gewerblichen Bauflächen vor. Dafür sollen unter anderem die industriell-gewerblichen Flächenreserven im Bremer Industrie-Park entwickelt werden. Derzeit sieht die Darstellung im Flächennutzungsplan jedoch Vorrangflächen für Windkraftanlagen als Zwischennutzung der Fläche vor. Diese stehen einer Inanspruchnahme für eine andere Nutzung entgegen, sodass eine Anpassung des Flächennutzungsplanes mit der Zurücknahme der Darstellung erforderlich ist. Die geplanten Industrieflächen des nächsten sechsten Bauabschnittes des Bremer Industrie-Parks sollen gemäß der Entwicklungsstrategie „Zukunftsweisende Wirtschaftsstandorte“ als grünes Gewerbegebiet entwickelt werden. Hierbei soll auch die Möglichkeit von Windenergieanlagen innerhalb und im Umfeld der gewerblichen Nutzungen und des Energieknotens geprüft werden.
Der Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH plant den Ersatz der bestehenden 220-Kilovolt (kV)-Wechselstrom-Leitung zwischen der Schaltanlage Elsfleth/West und dem Umspannwerk Sottrum durch eine neue 380-kV-Leitung und damit die Anbindung an regenerativ erzeugtem Strom (Offshore-Windparks). Der Neubau der Höchstspannungsleitung ist zur Erhöhung der Stromübertragungskapazitäten zwischen Conneforde und Sottrum erforderlich. Er ist durch das Bundesbedarfsplangesetz als Vorhaben mit der Nummer 56 festgesetzt und wird im Netzentwicklungsplan als Projekt P119 mit den Maßnahmen M90 und M535 geführt. Aktuell wird durch das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg (ArL Lüneburg) ein Raumordnungsverfahren (ROV) für den Neubau der 380-kV-Leitung Elsfleth/West – Sottrum durchgeführt. Der vom Untersuchungsraum berührte Teil des Bremer Stadtgebietes ist nicht Teil des ROV, wurde aber im Rahmen des ROV mit einbezogen, um die Raum- und Umweltauswirkungen grenzübergreifend abbilden zu können. Zusätzlich zur Höchstspannungsleitung ist die Errichtung von zwei neuen Umspannwerken erforderlich. Neben einem Umspannwerk im Bereich der Samtgemeinde Sottrum soll ein Umspannwerk westlich an das Betriebsgelände der Bremer Stahlwerke der ArcelorMittal Bremen GmbH (AMB) angrenzen.
Das am Stahlwerk geplante Umspannwerk „Blockland Neu“ befindet sich auf dem Bereich des 6. Bauabschnitts des Bremer Industrie-Park innerhalb der Stadtgemeinde Bremen. Dieser soll für eine gewerblich-industrielle Nutzung entwickelt werden (vgl. Gewerbeentwicklungsprogramm der Stadt Bremen 2030 „GEP 2030“). Zudem betreffen die Planungen Bremens größte Vorrangflächen für Windkraftanlagen (Zwischennutzung) das aktuell dort ausgewiesen ist. Die vorhandenen Windkraftanlagen bilden derzeit Bremens größtes Erzeugungspotenzial für Windenergie. Ergänzend zum Umspannwerk plant der Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH einen Konverter im Bereich des neuen Umspannwerks zu errichten, mit dem die Netzanbindung einer als Erdkabel verlegten Offshore-Gleichstromleitung erfolgen soll. Die Flächengröße für das geplante Umspannwerk einschließlich des zusätzlich zu errichtenden Konverters beträgt rund (rd.) 30 Hektar (ha). Umspannwerk und Konverter sollen im südlichen Teil des 6. Bauabschnitts des Bremer Industrie-Parks errichtet werden.
Die Stadt Bremen hat ein besonderes Interesse an der Errichtung des Umspannwerks und des Konverters. Diese stehen insbesondere im Zusammenhang mit dem Fastlaneprojekt zur Dekarbonisierung der Stahlwerke der ArcelorMittal Bremen (AMB). Über den Anschluss der Stahlwerke an die 380-kV-Höchstpannungsleitung können die Stahlwerke mit Strom aus regenerativen Energien (Windparks) versorgt werden. Die Planungen der Tennet TSO GmbH tragen damit zur klimaneutralen Stahlherstellung und zum Erreichen der Klimaziele der Freien Hansestadt Bremen bei. Ferner kann der Wirtschaftsstandort Bremer Industrie-Park und damit auch die neu zu entwickelnden Gewerbe- und Industrieflächen erheblich von der direkten Versorgung mit regenerativ erzeugtem Strom profitieren – eine wichtige Grundlage für die Entwicklung des sechsten Bauabschnitts als „grünes Industrie- und Gewerbegebiet“.
Um diese Entwicklung abzusichern, sind entsprechende planungsrechtliche Grundlagen erforderlich. Die aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplans Bremen stehen der beschriebenen Entwicklung des Energieknotens entgegen, sodass eine Änderung des FNP erforderlich ist.
Sarah-Carina Bruhse
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Tel.: +49 421 361-16259
sarah-carina.bruhse@bau.bremen.de
Aufstellungsbeschluss zu der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes
In ihrer Sitzung am 29.02.2024 hat die städtische Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung den Beschluss gefasst, dass für den im Übersichtsplan zur 34. Flächennutzungsplanänderung bezeichneten Bereich die Darstellungen des Flächennutzungsplanes Bremen geändert werden sollen (Planaufstellungsbeschluss). Die Planung soll im Grundsatz die in der Deputationsvorlage enthaltenen Ziele und Zwecke verfolgen.
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Ortsämter Burglesum und West haben für Montag, den 18.03.2024, 18:00-19:15 Uhr in das Bürgerhaus Oslebshausen, Am Nonnenberg 40, 28239 Bremen zur Einwohner:innenversammlung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingeladen. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Anlass und Ziele, der Planstand sowie mögliche Auswirkungen vorgestellt und Möglichkeit für Fragen, Anmerkungen und Stellungnahmen gegeben.
frühzeitige Behördenbeteiligung und Scoping, Beiratsbeteiligung
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden die Träger öffentlicher Belange in einer Videokonferenz frühzeitig über die Planungsabsichten informiert und um Unterstützung bei der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der durch die Planaufstellung betroffenen Belange gebeten.
Durch das Scoping wird im Rahmen der Umweltprüfung der Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung von Umweltschutzbelangen für die Abwägung festgelegt. Gemäß § 4 BauGB sind die zuständigen Behörden und Träger öffentlicher Belange an diesem Prozess zu beteiligen. Der Scoping-Termin dient der Erörterung der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Ergebnisse des Scopings fließen in die Erstellung des Umweltberichts ein, der als Grundlage für die Abwägung von Umweltschutzbelangen im Rahmen der Bauleitplanung dient.
Das weitere Verfahren zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht die Entwurfserarbeitung, die förmliche Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, die öffentliche Auslegung des Bauleitplanentwurfes gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vor. Den Abschluss des Verfahrens bildet der Berichtsbeschluss mit anschließender Bekanntmachung.