Straßenverkehrs-Ordnung
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung informiert Sie über grundsätzliche Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung:
Sie ist in ihrer Funktion als Oberste Landesbehörde und Oberste Straßenverkehrsbehörde in Einzelfällen auch zuständig für straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen:
Kontakt
Anfragen und Nachrichten in StVO-Angelegenheiten senden Sie bitte ab sofort an das Funktionspostfach stvo-hb@bau.bremen.de
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Referat 43
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Termine nur nach Vereinbarung!
In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese ist
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Parkerleichterungen für schwerbehinderte Personen
Die Parksonderregelungen für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer*innen sind mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 8. November 2021 bundeseinheitlich für den erweiterten Berechtigtenkreis angepasst worden. Es können auch solche behinderte Menschen, die nicht über das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) oder "Bl" (Blinde) verfügen, Parksonderrechte in Anspruch nehmen.
Der erweiterte Berechtigtenkreis umfasst folgende Personengruppen:
- schwerbehinderte Personen, deren Gehfähigkeit stark eingeschränkt ist (GdB von wenigstens 70) mit gleichzeitigen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (GdB von wenigstens 50),
- an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankte Menschen (GdB von wenigstens 60),
- Träger eines doppelten Stomas (GdB von wenigstens 70) und
- dem genannten Personenkreis mit versorgungsärztlicher Feststellung Gleichgestellte.
Anträge auf Parkerleichterungen können bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden:
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Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Anträge auf Ausnahmen können bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden:
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Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers der deutschen Binnenwasserstraßen / Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und Lockerungen für Großraum- und Schwertransporte
Mit Allgemeinverfügung der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung vom 14. August 2026 zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung wird das Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und des Fahrverbots gemäß § 1 der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 29 Absatz 3 StVO im Land Bremen zur Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen ausgesetzt.
Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 30. September 2026.
Hier finden Sie den vollständigen Text der Allgemeinverfügung vom 14.08.2026 mit Nebenbestimmungen und Begründung.
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Genehmigungspflichtige Veranstaltungen
Antragsverfahren und Zuständigkeiten
Die Erlaubnis erteilt grundsätzlich die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Soweit die Veranstaltungen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich hinausgehen oder sich über die Landesgrenze Bremens hinaus erstrecken, ist die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zuständig. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt.
Für das Antragsverfahren müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
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Motorsportliche Veranstaltungen
Motorsportliche Veranstaltungen sind stets dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Fahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht dann, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
- vorgeschriebene Durchschnittsgeschwindigkeit
- vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
- vorgeschriebene Fahrtzeit
- vorgeschriebene Streckenführung
- Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern
- Durchführung von Sonderprüfungen
- Fahren im geschlossenen Verband
Nicht erlaubt werden:
- Ballon-Begleitfahrten
- Fahrten mit Motorschlitten
- Stock-Car-Rennen
- Autovernichtungs- oder Karambolagerennen sowie vergleichbare Veranstaltungen
Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten!
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Radsportveranstaltungen
Radsportveranstaltungen sind erlaubnispflichtig, wenn es sich um Radrennen, Mannschaftsfahrten sowie vergleichbare Veranstaltungen handelt. Radtouren sind erst dann erlaubnispflichtige Veranstaltungen, wenn klassifizierte Straßen (ab Landesstraßen) benutzt werden oder die Teilnehmerzahl 100 überschreitet.
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Sonstige Sportveranstaltungen
Sonstige erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind
- Inline-Skater-Touren
- Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird.
Verkehrsüblich und damit nicht erlaubnispflichtig sind:
- Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen
- kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
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