Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung informiert Sie über grundsätzliche Angelegenheiten der Straßenverkehrs-Ordnung:
Sie ist in ihrer Funktion als Oberste Landesbehörde und Oberste Straßenverkehrsbehörde in Einzelfällen auch zuständig für straßenverkehrsrechtliche Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen:
Anfragen und Nachrichten in StVO-Angelegenheiten senden Sie bitte ab sofort an das Funktionspostfach stvo-hb@bau.bremen.de
Termine nur nach Vereinbarung!
NEUE ADRESSE - seit dem 11. April 2024 finden Sie uns in der Contrescarpe 72, 28195 Bremen
In allen anderen Fällen wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Diese ist
Die Parksonderregelungen für schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer*innen sind mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 8. November 2021 bundeseinheitlich für den erweiterten Berechtigtenkreis angepasst worden. Es können auch solche behinderte Menschen, die nicht über das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG) oder "Bl" (Blinde) verfügen, Parksonderrechte in Anspruch nehmen.
Der erweiterte Berechtigtenkreis umfasst folgende Personengruppen:
Anträge auf Parkerleichterungen können bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt werden:
Die Erlaubnis erteilt grundsätzlich die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Soweit die Veranstaltungen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich hinausgehen oder sich über die Landesgrenze Bremens hinaus erstrecken, ist die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zuständig. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt.
Für das Antragsverfahren müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Motorsportliche Veranstaltungen sind stets dann erlaubnispflichtig, wenn 30 Fahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht dann, wenn eines der folgenden Kriterien gegeben ist:
Nicht erlaubt werden:
Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten!
Radsportveranstaltungen sind erlaubnispflichtig, wenn es sich um Radrennen, Mannschaftsfahrten sowie vergleichbare Veranstaltungen handelt. Radtouren sind erst dann erlaubnispflichtige Veranstaltungen, wenn klassifizierte Straßen (ab Landesstraßen) benutzt werden oder die Teilnehmerzahl 100 überschreitet.
Sonstige erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind
Verkehrsüblich und damit nicht erlaubnispflichtig sind: