Am 17. Juni 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1991 zur Wiederherstellung der Natur (EU-W-VO) in Kraft getreten. Sie verpflichtet alle Mitgliedstaaten dazu, konkrete Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme mit dem Instrument eines Nationalen Wiederherstellungsplans umzusetzen. Die Verordnung ist ein zentraler Bestandteil des Europäischen Green Deals und der EU-Biodiversitätsstrategie 2030, und gilt als größter Impuls für den europäischen Naturschutz seit der ;FFH-Richtlinie 1992.
Für das Städtebaurecht in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist das sogenannte städtische Ökosystemgebiet im Sinne des Art. 8 und 14 W-VO relevant. Als städtische Ökosystemgebiete werden im nationalen Wiederherstellungsplan Stadtzentren und städtische Räume mit städtischen Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung bestimmt. Diese städtischen Grünflächen und städtischen Baumüberschirmungen (Überdachung und Verschattung durch Bäume) sind bis 2030 zu erhalten (kein Netto-Null-Verlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber 2024). Ab 2031 sind städtische Grünflächen und Baumüberschirmung zudem quantitativ zu erweitern ("steigender Trend“) bis ein "zufriedenstellendes Niveau“ erreicht ist. Dabei ist die Integration städtischer Grünflächen in Gebäude (Dachbegrünung) und Infrastrukturen erlaubt.
Die Gesamtfederführung für die Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur liegt im Land Bremen bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft (SUKW), auf deren Homepage hier verwiesen wird:
https://umwelt.bremen.de/umwelt/natur/eu-wiederherstellungsverordnung-2390880
Die Federführung für die Umsetzung der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur im Städtebaurecht für das Land Bremen liegt bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung: