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Gewerbezentralregister-Auskunft

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) kann bei der Gewerbemeldestelle beantragt werden. Die Antwort wird vom Bundesamt für Justiz direkt an den angegebenen Empfänger/die angegebene Empfängerin gesandt.

Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein "gewerberechtliches Führungszeugnis", aus dem hervorgeht, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der Auszug wird zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb oder Maklertätigkeit) genehmigt wird.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt.

Die Auskunft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann sich nicht vertreten lassen.

Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zu stellen.

Weitere Informationen über das Bundesamt für Justiz unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/GZR/Auskunft/Uebersicht_node.html

Seit dem 1. September 2014 können Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister auch online im Internet beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Voraussetzung hierfür sind der elektronische Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät.

Voraussetzungen

Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet bzw. bei juristischen Personen am entsprechenden Eintragungsort im Handelsregister

Das Auskunftsersuchen über einen Gewerbebetrieb ist beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Gewerbemeldestelle, als der örtlich zuständigen Behörde im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu stellen.

Ist der Antragsteller/die Antragstellerin eine naturliche Person, ist die Beantragung nur persönlich möglich.

Ist der Antragsteller/die Antragstellerin eine juristische Person, ist die Beantragung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen unter Vorlage des aktuellen Handelsregisterauszugesmöglich!

Weitere Hinweise

Wird einen Gewerbezentralregister-Auszug (GZR-Auszug) für eigene Zwecke benötigt, sendet das Bundesamt für Justiz in Bonn den GZR-Auszug direkt zu. Soweit der GZR-Auszug für eine Behörde im Inland benötigt wird, ist die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls der Namen des zuständigen Sachbearbeiters mitzuteilen. Das Bundesamt für Justiz in Bonn sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

13,00 EUR