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Raumordnung und Landesplanung

Der Begriff der Raumordnung beschreibt die zusammenfassende, überörtliche und übergeordnete Planung zur Ordnung und Entwicklung des Raumes. Aufgabe der Raumordnung ist es, unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen sowie Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Die Landesplanung ist u.a. zuständig für die Erstellung eines landesweiten Raumordnungsplans, in dem die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung festgelegt werden. Die rechtlichen Grundlagen der Landesplanung stellen das Bundesraumordnungsgesetz (ROG) sowie die länderspezifische Konkretisierung in den Landesplanungsgesetzen dar. Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung hat nun als Landesplanungsbehörde des Landes Bremen mit dem Bremischen Landesraumordnungsgesetzes (BremROG) (pdf, 445.3 KB) die Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Landesraumordnungsplans (LROP FHB) hergestellt.

Rechtliche Grundlage für die Landesplanung und damit auch für den Landesraumordnungsplan der Freien Hansestadt Bremen (LROP FHB) ist das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) sowie für das Land Bremen das Bremische Raumordnungsgesetz (BremROG, BremGBl. 2023, Nr. 127, verkündet am 28.12.2023, in Kraft getreten am 29.12.2023).

Das Raumordnungsgesetz des Bundes regelt die Aufgaben, Leitvorstellungen, Grundsätze und Bindungswirkungen der Raumordnung. Das Bremische Raumordnungsgesetz ergänzt das ROG und trifft davon abweichende Regelungen für das Land Bremen.