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Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Wohngeld

Diese Internetinformationen gelten ab dem 01.01.2023 und können nur begrenzt Auskunft über den komplexen Bereich des Wohngeldes und seiner gesetzlichen Regelungen geben. Für die Vollständigkeit der Angaben wird daher keinerlei Haftung übernommen.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Wohngeldbehörde für Erstanträge sowie weitere und Folgeanträge telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.

Wohngeld beantragen können Sie beim

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Referat Wohngeld

Contrescarpe 73
28195 Bremen

Wohngeldantragsformulare liegen im Eingangsbereich der Contrescarpe 72 aus.

Telefonische Erreichbarkeit unter der Tel.-Nr. 0421-361-99447 an folgenden Tagen
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag09.00 bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwochs geschlossen

Selbstverständlich können Sie den Antrag auch per Post oder eingescannt per E-Mail zusenden.

Weitere Antragsausgabe- und -annahmestellen:

BürgerServiceCenter-Mitte
Pelzerstr. 40
28195 Bremen
(Neben der Einfahrt zur "Hochgarage Mitte")

Um längere Wartezeiten zu vermeiden, können Sie vorab einen Termin unter der Telefon-Nummer (0421) 361 88666 vereinbaren.

BürgerServiceCenter-Stresemannstraße
Stresemannstr. 48
28207 Bremen

BürgerServiceCenter-Nord
Gerhard-Rohlfs-Str. 62
28757 Bremen

Die Beantragung von Wohngeld ist gebührenfrei.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger*innen folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden:

Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn sie in der Bedarfsberechnung für diese Leistungen berücksichtigt und die Wohnkosten in die Bedarfsberechnung mit einbezogen worden sind. Werden die oben genannten Sozialleistungen sanktionsweise versagt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld.

Der Ausschluss gilt bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der genannten Leistungen von der Wohngeldberechtigten/dem Wohngeldberechtigten oder von einem Haushaltsmitglied gestellt worden ist, auch wenn über diesen noch nicht entschieden ist oder im Falle eines Widerspruchsverfahren bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.

Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn durch die Inanspruchnahme von Wohngeld die Hilfebedürftigkeit auf eine Sozialleistung vermieden oder beseitigt werden kann.

Sofern die Sozialleistung abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, bis zum Ablauf des Folgemonats nach Kenntnis der Ablehnung rückwirkend Wohngeld zu beantragen. Bitte fügen Sie dann den ablehnenden Bescheid bei.

Ausnahme
Personen, die keine der oben genannten Leistungen beziehen und auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt werden, sind nicht vom Wohngeld ausgeschlossen. Für sie kann ein Wohngeldantrag gestellt werden (Mischhaushalt). In diesem Fall wird nur der Anteil an der Miete oder Belastung (unter Berücksichtigung der Höchstbeträge) zu Grunde gelegt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder entspricht.

Ein Ausschluss vom Wohngeld liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

Wenn Ihre Sozialleistung geringer ausfällt als ein etwaiger Wohngeldanspruch, können Sie anstelle der Sozialleistung Wohngeld in Anspruch nehmen.

Auszubildende und Studenten:

Wohngeld kann nicht für Haushalte geleistet werden, zu denen ausschließlich Haushaltsmitglieder gehören, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung z. B. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages zustehen würden. Das gilt auch, wenn die/der Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat, weil der Bedarf durch das Einkommen der Eltern oder das eigene Einkommen bereits gedeckt ist.

Ausnahme

Die Förderung wird ausschließlich als Darlehen gewährt

Bis zu folgenden Höchstgrenzen des verwertbaren Vermögens kann ein Wohngeldanspruch vorliegen:

  • 60.000,--€ für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied,
  • 30.000,-- € für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Einnahmen aus dem Vermögen z.B. Zinserträge sind bei der Antragstellung anzugeben.

Zum Vermögen gehören beispielsweise:

  • Bargeld und Schecks,
  • Sparguthaben, Sparverträge,
  • bewegliche Sachen, Schmuckstücke, Gemälde, wertvolle (antiquarische) Möbel,
  • bebaute und unbebaute Grundstücke,
  • auf Geld gerichtete Forderungen, z. B. Ansprüche auf Darlehensrückzahlungen,
  • sonstige Rechte z.B. Aktien, Rechte aus Grundschulden, Altenteile oder Nießbrauch.

Zum Vermögen gehören unter anderem nicht:

  • Eigentum oder Erbbaurecht etc. am selbst genutzten Wohnraum,
  • angemessener Hausrat,
  • angemessenes Kraftfahrzeug.

Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum für den sie Wohngeld beantragt, der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.

Haushaltsmitglieder sind auch:

  • die/der nicht dauernd getrenntlebende Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartner*in
  • die in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebende Person
  • Geschwister, Tante, Onkel, Nichte, Neffe
  • Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern
  • Eltern, Kinder, Geschwister der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
  • Schwägerin, Schwager und dessen Kinder, Nichte/Neffe der Ehepartnerin/des Ehepartners und der Lebenspartnerin/des Lebenspartners
  • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt.

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 5 Abs. 2 Wohngeldgesetz (WoGG) in Verbindung mit § 7 Abs. 3a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vermutet, wenn Personen

  • länger als ein Jahr zusammenleben
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.

Die Vermutung kann widerlegt werden.

Besonderheiten:
Hat sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder durch Tod verringert, so ist dies gem. § 6 Abs. 2 WoGG längstens für die Dauer von 12 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die Haushaltsgröße hinsichtlich der Feststellung des gesetzlich festgelegten Höchstbetrages für Miete/Belastung. Das bedeutet, dass verstorbene, aber noch zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder für längstens 12 Monate weiterhin bei der Festlegung der Personenzahl berücksichtigt werden, es sei denn, der Wohnraum wird aufgegeben oder ein Haushaltsmitglied zieht hinzu oder der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft wird in einer Sozialleistung für ein vom Wohngeld ausgeschlossenes Haushaltsmitglied (nach § 7 Abs. 1 WoGG) mindestens teilweise berücksichtigt.

Grundsätzlich ja!
Aber bei Nicht-EU-Ausländern muss hierfür ein gültiger Aufenthaltstitel vorhanden sein. Es ist daher ein Pass bzw. ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts sowie ggf. eine Kopie der Verpflichtungserklärung eines Dritten zur Übernahme von Aufenthaltskosten vorzulegen. Bewilligtes Wohngeld wird von den Personen zurückgefordert, die eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben haben.

Wichtiger Hinweis
Nicht-EU-Ausländer sollten beachten, dass die Ausländerbehörde unter Berücksichtigung des Einzelfalles auf Grund des Wohngeldbezugs den Aufenthaltstitel widerrufen kann.

Neben dem vollständig ausgefüllten, unterschriebenen Wohngeldantrag (pdf, 187.2 KB) und den zusätzlichen Angaben zum Mietzuschuss/Lastenzuschuss sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • sämtliche Einkommensnachweise der Haushaltsmitglieder
  • Mietvertrag und aktuelle Nachweise über die Begleichung der Miete (z. B. Quittung, Kontoauszug) bzw. Kaufvertrag Grundbuchauszug/Finanzierungsunterlagen mit den entsprechenden Zahlungsnachweisen

Unter Umständen ist die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich. Dies hängt jedoch von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.

Im Rahmen der für Bremen geltenden Mietenstufe IV kann die Miete/Belastung nur bis zu dem für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder geltenden Höchstbetrag (pdf, 76.9 KB) zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten anerkannt werden.
Für Bewohner eines Heimes ist als Miete der zuschussfähige Höchstbetrag zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten zu Grunde zu legen.

Grundsätzlich sind alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen anzugeben.

Beispiele:

  • Arbeitnehmer*innen: Lohn/Gehalt (Verdienstbescheinigung)
  • Rentner*innen: Renten aller Art (Rentenbescheide, Rentenmitteilung)
  • Einkommensteuerpflichtige (soweit der Nachweis nicht durch die Verdienstbescheinigung zu erbringen ist) sämtliche Einkünfte, nachzuweisen durch einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid, durch den letzten Einkommensteuerbescheid oder die letzte Einkommensteuererklärung
  • Empfänger*innen von Unterhaltsleistungen: Nachweis über die/den Unterzahler*in, die Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
  • Kinder: Nachweis über Kindergeld
  • Arbeitslose: Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II
  • Auszubildende und Studenten: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
  • Empfänger von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
  • Nachweis über sonstige Leistungen: (z. B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter ggf. auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Stipendien)

Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei Eltern vom wohngeldrechtlichen Einkommen abgesetzt werden - aber nicht unbeschränkt, sondern nur zu zwei Dritteln und bis zu 4.000 EUR pro Kind und Jahr.
Hinweis: Auch Aufwendungen für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können berücksichtigt werden.

Die Kosten müssen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz steuerrechtlich als Sonderausgaben gelten. Es muss eine Rechnung vorliegen, die durch Zahlung auf das vereinbarte Konto ausgeglichen wurde.

Die Berücksichtigung wird wie folgt vorgenommen:

Verheiratete Eltern

Die Aufwendungen sind von den Einkünften desjenigen Elternteils abzuziehen, der sie am wirkungsvollsten absetzen kann (Meistbegünstigungsklausel).

Nicht verheiratete, dauernd getrenntlebende oder geschiedene, in getrennten Haushalten lebende Eltern

Hier ist entscheidend, wer die Kosten tatsächlich getragen hat. Gehört das Kind jeweils zum Haushalt beider Elternteile, kann den Abzugsbetrag nur bis zur Hälfte des Abzugshöchstbetrages also max. 2000 Euro je Haushalt geltend gemacht werden.

Der Abzug erfolgt nicht, wenn Aufwendungen von Dritten übernommen werden (z. B. im Rahmen der Arbeitsförderung oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe).

Folgende Aufwendungen werden nicht berücksichtigt:

  • Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht),
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse),
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in (Sport)vereinen -, Reitunterricht usw.),
  • Kosten, die für die Verpflegung des Kindes anfallen (z.B. neben dem Hortbeitrag ein Essensgeld), da sie auch anfallen würden, wenn der Elternteil die Kinderbetreuung selbst übernähme.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann auch von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, dem Vorauszahlungsbescheid oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben.

Unter dem "Gesamteinkommen" versteht man die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge. Dieses ergibt sich wie folgt:

Zunächst ist für jedes Haushaltsmitglied das Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der Werbungskosten/Betriebsausgaben zu ermitteln. Von dem sich jeweils ergebenden Betrag ist ggf. ein pauschaler Abzug vorzunehmen. Der pauschale Abzug beträgt jeweils 10 % bei Entrichtung von Steuern, Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung, maximal 30 %. Die so ermittelten Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder werden nun zusammengerechnet. Von diesem Betrag sind zur Ermittlung des Gesamteinkommens anschließend ggf. Aufwendungen für Unterhalt bis zu gesetzlichen Höchstbeträgen und bestimmte Freibeträge (z.B. bei Schwerbehinderung, bei Alleinerziehenden mit Kindern) abzusetzen.

Grundlagen für die Berechnung sind

  • die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • deren im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen
  • die Höhe der zu berücksichtigenden Miete/Belastung

Beispiel:
Eine dreiköpfige Familie in der Stadtgemeinde Bremen mit einem Alleinverdiener und einem Jahresbruttoverdienst von 23.000,00 € inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld von 2.000 € (monatlicher Bruttoverdienst: 1750,00 €) hat eine Gesamtmiete von 750,00 € (inkl. 40,00 € Heizkosten) zu zahlen. Der Ehemann ist verpflichtet, für ein nicht zum Haushalt rechnendes Kind monatlich 175,00 € Unterhalt zu zahlen. Das Kindergeld ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

1. Ermittlung des Gesamteinkommens

Art des EinkommensJahresbetrag
Verdienst, monatlich 1.750,00 € brutto21.000,00 €
Weihnachts- und Urlaubsgeld, jährlich2.000,00 €
Jahresbruttoeinkommen23.000,00 €
abzüglich Werbungskosten (pauschal)1.000,00 €
Zwischensumme22.000,00 €
abzüglich Pauschale für Renten-/Kranken- und Pflegeversicherung und Lohnsteuer 30 %6.600,00 €
Jahreseinkommen15.400,00 €
abzüglich Unterhaltsleistungen, monatlich 175,00 €2.100,00 €
Gesamteinkommen13.300,00 €
monatliches Gesamteinkommen1.108,33 €

2. Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete

Art der KostenMonatsbetrag
Monatliche Gesamtmiete750,00 €
abzüglich Heizkosten 40,00 €
Nettomiete 710,00 €
Höchstbetrag 689,00 €
zu berücksichtigende Miete 689,00 €
zuzüglich Entlastungsbetrag22,20 €
insgesamt zu berücksichtigende Miete nach dem Wohngeldgesetz: 711,20 €

3. Ermittlung des monatlichen Wohngeldes

Bei drei Haushaltsmitgliedern ergibt sich bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.108,33 € und der zu berücksichtigenden Miete von 711,20 € ein Mietzuschuss in Höhe von monatlich 375,00 €.

Steigt die zu berücksichtigende Miete/Belastung um mehr als 10 %, kann das Wohngeld auf Antrag erhöht werden.

Mitteilungspflichten:

Die/Der Wohngeldberechtigte ist verpflichtet, die zuständige Wohngeldstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert.

Verringert sich das Einkommen, kann Wohngeld auf Antrag erhöht werden, wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 10 % verringert hat.

Mitteilungspflichten:

Die/Der Wohngeldberechtigte ist verpflichtet, die zuständige Wohngeldstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sich das Einkommen um mehr als 15 % erhöht. Eine Einkommenserhöhung liegt unter anderem auch vor, wenn ein bisher vom Wohngeld ausgeschlossenes Haushaltsmitglied nicht mehr vom Wohngeld ausgeschlossen ist und sich dadurch das Einkommen um mehr als 15 % erhöht.

Erhöht sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (z. B. durch Geburt eines Kindes oder ein Haushaltsmitglied ist nicht mehr vom Wohngeldbezug ausgeschlossen) kann auf Antrag das Wohngeld erhöht werden.

Mitteilungspflichten:

Die/Der Wohngeldberechtigte ist verpflichtet, die zuständige Wohngeldstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verändert (z. B. durch Zuzug einer Person oder wenn sich die Anzahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder erhöht).

Ein Wohnungswechsel ist der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem Umzug innerhalb eines Hauses.

Wenn Sie für die neue Wohnung ebenfalls Wohngeld erhalten möchten, müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Zieht das letzte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied aus oder wohnen im Haushalt nur noch Personen, die nicht zu berücksichtigen sind, entfällt ebenso der Anspruch auf Wohngeld.

Wer vorsätzlich oder leichtfertig Änderungen in den Verhältnissen, die für den Wohngeldanspruch erheblich sind nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden.

Zu Unrecht empfangenes Wohngeld ist zurückzuzahlen.

Bei wahrheitswidrigen Angaben ist unter Umständen mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen.

Die Wohngeldstellen sind berechtigt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld, die Angaben der Haushaltsmitglieder mittels eines Datenabgleichs dahingehend zu überprüfen:

  • Ob und für welchen Zeitraum bereits Wohngeld beantragt oder empfangen wird oder wurde,
  • ob und für welchen Zeitraum zum Ausschluss von Wohngeld führende Sozialleistungen beantragt oder empfangen werden oder wurden,
  • ob und für welchen Zeitraum Einnahmen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer geringfügigen Beschäftigung erzielt wurden,
  • ob und welche Kapitaleinkünfte dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet worden sind.

Unrichtige bzw. unterlassene Angaben im Antragsverfahren oder während des Wohngeldbezugs können als Straftat (Betrug) nach § 263 Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bzw. als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden. Die Wohngeldstellen teilen solche Fälle der Staatsanwaltschaft mit bzw. werden unverzüglich ein Bußgeldverfahren einleiten.