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Welche formellen Instrumente werden genutzt?

Für die vielfältigen Aufgaben der Landesplanung stehen folgende formelle Instrumente zur Verfügung:

  • Landesraumordnungsplan

Der Landesraumordnungsplan ist das zentrale, formelle Instrument der Landesplanung. Hier werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung für das Land Bremen festgelegt und die vielfältigen Anforderungen an den Raum aufeinander abgestimmt. Flächen können so zum Beispiel für bestimmte Nutzungen, wie Verkehrswege oder Windenergie gesichert werden und stehen dadurch für andere unvereinbare Nutzungen nicht mehr zu Verfügung. Die im Landesraumordnungsplan festgelegten Ziele sind für alle nachfolgenden Planungen (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) bindend.

Der Landesraumordnungsplan besteht aus:
o einer beschreibenden Darstellung zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung,
o einer zeichnerischen Darstellung,
o einer Begründung und
o einem Umweltbericht, in dem die voraussichtlichen Auswirkungen des Landesraumordnungsplans auf Schutzgüter wie z.B. die menschliche Gesundheit, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft aber auch Kulturgüter beschrieben und bewertet werden.

  • Raumverträglichkeitsprüfung zur Prüfung von Standortalternativen und Auswirkungen großer Infrastrukturprojekte

Im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung werden für große Infrastrukturvorhaben wie z.B. Straßen oder Hochspannungsleitungen, deren raumbedeutsame und überörtliche Auswirkungen auf ihre Umgebung geprüft, Standortalternativen erörtert und die möglichen Auswirkungen auf Umweltbelange untersucht. Raumverträglichkeitsprüfungen werden von der Landesplanungsbehörde unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen durchgeführt. Ergebnis einer Raumverträglichkeitsprüfung ist eine landesplanerische Feststellung, in der dargelegt wird, unter welchen Voraussetzungen das Vorhaben raumverträglich durchgeführt werden könnte. Die landesplanerische Feststellung ist bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

  • Zielabweichungsverfahren für Einzelfälle

Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Im Zielabweichungsverfahren wird geprüft, ob für atypische Einzelfälle raumbedeutsamer Vorhaben, die z.B. bei der Aufstellung des Raumordnungsplans noch nicht erkennbar waren, von festgelegten Zielen ausnahmsweise abgewichen werden kann.

  • Raumordnungsrechtliche Untersagungen als Sicherungsinstrument

Die Landesplanungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Vorhaben untersagen, wenn diese den Zielen der Raumordnung im Landesraumordnungsplan entgegenstehen, z. B. Untersagung der Beschlussfassung zu einer raumordnungswidrigen Bauleitplanung.

Des Weiteren können verschiedene informelle, nicht durch rechtliche Vorgaben geregelte Instrumente der Raumordnung zur Anwendung kommen.