Die Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) ist ein besonderes Abstimmungsverfahren, welches der Prüfung der Raumverträglichkeit von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen dient. Anwendungsbereiche einer RVP sind beispielsweise die in § 1 Raumordnungsverordnung (ROV) genannten Vorhaben.
Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung sind die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten, die Prüfung der ernsthaft in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen sowie eine überschlägige Umweltverträglichkeitsprüfung.
Maßstab der Prüfung sind insbesondere die Ziele und Grundsätze der Raumordnung auf Bundes- und Landesebene.
Ziel der RVP ist es, Konflikte – insbesondere im Hinblick auf das spätere Zulassungsverfahren - im Vorfeld frühzeitig zu identifizieren und Fehlplanungen zu vermeiden.
Rechtsgrundlagen:
Vor der Einleitung des Verfahrens ist es zweckmäßig, dass der Vorhabenträger mit der Landesplanungsbehörde Kontakt aufnimmt, um das Erfordernis, den Gegenstand, Umfang und Ablauf der RVP möglichst frühzeitig abzusprechen.
Sowohl bei dem Antrag auf Durchführung einer RVP, als auch bei einer Anzeige sind die für eine RVP erforderlichen Unterlagen („Verfahrensunterlage“) vom Vorhabenträger bei der Landesplanungsbehörde einzureichen, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Da die Unterlagen häufig umfangreich und dem Einzelfall entsprechend – etwa anhand einer Kapitelstruktur - aufbereitet werden müssen, sollte die Verfahrensunterlage bereits in der Vorbereitungsphase eng mit der Landesplanungsbehörde abgestimmt werden.
Zu der Verfahrensunterlage nach §§ 15 Abs. 2 ROG, 12 Abs. 4 BremROG gehören:
Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Ergänzend kann eine Antragskonferenz gemäß § 12 Abs. 6 bis 8 BremROG stattfinden, an der auch anderen beteiligten Dritten hinzugezogen werden können.
Das Verfahren wird eingeleitet mit dem Antrag des Vorhabenträgers auf Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung. Wenn der Vorhabenträger keinen Antrag stellt, hat er dies der Landesplanungsbehörde anzuzeigen („Verzichtsanzeige“).
Die Landesplanungsbehörde prüft die Verfahrensunterlage, fordert ggf. den Vorhabenträger zu deren Vervollständigung auf und stellt im Anschluss die Vollständigkeit der Verfahrensunterlage fest.
Die Landesplanungsbehörde leitet die Raumverträglichkeitsprüfung ein, wenn sie erwartet, dass das Vorhaben zu raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen wird und teilt ihre Entscheidung dem Vorhabenträger mit.
Ist eine Raumverträglichkeitsprüfung erforderlich, führt die Landesplanungsbehörde eine Beteiligung der öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit durch und wertet die Stellungnahmen aus.
Sofern noch offene Fragen bestehen, können Anregungen und Bedenken gemäß § 12 Abs. 1 BremROG in einem Erörterungstermin ergänzend geklärt werden.
Das Ergebnis der raumordnerischen Prüfung / Abwägung stellt die Landesplanerische Feststellung dar.
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