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Ihr Weg zur Antragstellung

Wohngeld kommt für jegliche Art von Wohnraum in Betracht: Er kann in einem Altbau oder Neubau liegen, öffentlich gefördert oder frei finanziert sein.

Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens (Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge)
  • von der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung zuzüglich des Betrages zur Entlastung der Heizkosten
  • Wohngeld wird monatlich gezahlt und grundsätzlich nur vom Beginn des Monats an bewilligt, in dem der Antrag eingeht.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.
  • Sofern Ihnen bei der Antragstellung noch nicht alle erforderlichen Nachweise vorliegen, können Sie die noch fehlenden Unterlagen nachreichen.
  • Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss die Weiterleistung beantragt werden.
  • Treten zwischenzeitlich Veränderungen auf, müssen Sie diese der Wohngeldstelle mitteilen.

Wollen Sie herausfinden, ob und wie viel Ihnen unter Umständen zusteht?
Über den Wohngeldrechner können Sie sich einen groben Überblick verschaffen.

Sie sind wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss, wenn Sie

  • Mieter*in einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Bewohner*in eines Heimes im Sinne des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes
  • Inhaber*in eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümer*in im eigenen Mehrfamilienhaus mit drei oder mehr Wohnungen sind.

Voraussetzung für den Bezug von Mietzuschuss ist, dass Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete dafür aufbringen. Haben mehrere Haushaltsmitglieder den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen oder gibt es mehrere gemeinsame Eigentümer, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.

Keine Wohngeldberechtigung haben:

  • alleinstehende Auszubildende und Haushalte, zu denen ausschließlich Personen rechnen, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) haben oder im Falle eines Antrages hätten (d. h. wenn diese Leistungen nur deshalb nicht gezahlt werden, weil das eigene Einkommen oder das der Eltern die zulässige Höhe überschreitet). Ein Wohngeldanspruch besteht hingegen, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden.

Ausschluss vom Wohngeld durch den Bezug von Sozialleistungen

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfänger*innen folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

Haushaltsmitglieder sind ebenfalls vom Wohngeldbezug ausgeschlossen, wenn sie in der Bedarfsberechnung für diese Leistungen mit berücksichtigt und die Wohnkosten in die Bedarfsberechnung mit einbezogen worden sind. Werden die oben genannten Sozialleistungen sanktionsweise versagt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Wohngeld.

Der Ausschluss gilt auch bereits dann, wenn ein Antrag auf eine der genannten Leistungen von der/dem Wohngeldberechtigte/n oder von einem Haushaltmitglied gestellt worden ist, auch wenn über diesen noch nicht entschieden ist oder im Falle eines Widerspruchsverfahrens bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.

Sofern die Sozialleistung abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, bis zum Ablauf des Folgemonats nach Kenntnis der Ablehnung rückwirkend Wohngeld zu beantragen. Bitte fügen Sie dann den ablehnenden Bescheid in Kopie bei.

Bezieht/Beziehen ein oder mehrere Haushaltsmitglied/er keine der oben genannten Leistungen und sind sie auch nicht bei der Ermittlung des Bedarfs berücksichtigt worden, so ist sie/sind sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen. Für diese Person/en kann ein Wohngeldantrag gestellt werden (Mischhaushalt). In diesem Fall wird nur der Anteil an der Miete berücksichtigt, der nach Köpfen dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder entspricht. Dies gilt ebenso für den Höchstbetrag für die Miete, der auch nur in der Höhe berücksichtigt werden kann, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder des Mischhaushaltes entspricht.
Ein Ausschluss vom Wohngeld liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.

Bei Bezug einer der vorgenannten Sozialleistungen kann ausnahmsweise Wohngeld beantragt werden, wenn wegen der höheren Wohngeldleistungen die Sozialleistung entfallen würde.

Zur Miete gehören:

  • Kosten des Wasserverbrauchs
  • Kosten der Abwasser- und Müllbeseitigung
  • Kosten der Treppenbeleuchtung
  • Kosten der Hausreinigung
  • Kosten der Gartenpflege
  • Kosten der Schornsteinreinigung
  • Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage, sowie des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage.

Diese Kosten können der Miete auch dann zugeschlagen werden, wenn sie auf Grund des Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung nicht an den Vermieter, sondern direkt an einen Dritten (z. B. Gemeinde) bezahlt werden.

Nicht zur Miete gehören:

  • Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen sowie die vergleichbaren Kosten für die gewerbliche Lieferung von Wärme, insbesondere in Form der sog. Fernheizung
  • die anteilige Miete für Wohnraum, der ausschließlich einem anderen entgeltlich (z. B. bei Untervermietung) oder unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird
  • Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete müssen ebenfalls abgezogen werden.

Mietwert bei einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mindestens 3 Wohnungen)

Für eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus (mindestens 3 Wohnungen) ist anstelle der Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Das ist jener Betrag, der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Ist ein solcher Vergleich nicht möglich, so muss der Mietwert geschätzt werden.

Höchstbetrag für Mieten

Ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, hängt auch von Ihrer Miete ab. Die Miete darf nur bis zu einem Höchstbetrag berücksichtigt werden. Eine diesen Höchstbetrag tatsächlich übersteigende Miete wird nicht berücksichtigt.
Der Höchstbetrag richtet sich unter anderem nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zu beachten ist, dass die Stadtgemeinde Bremen der Mietenstufe IV zugeordnet ist.

Miete bei Heimbewohnern

Bei Bewohnerinnen bzw. Bewohnern eines Heimes im Sinne des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes ist als Miete der Höchstbetrag zu Grunde zu legen. Die Angabe der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung im Heim ist daher nicht erforderlich.

Höchstbeträge für Miete (pdf, 76.9 KB)

Ihr zentraler Kontakt für Beratung und Beantragung der Erst- und Folgeanträge

Für weitere Rückfragen steht Ihnen die Wohngeldbehörde telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.