Die TenneT Offshore GmbH plant mit dem Offshore-Netzanbindungssystem (ONAS) NOR-9-4 (BalWin5) eine Offshore-Netzanbindung von der Nordsee kommend bis zum Netzverknüpfungspunkt Werderland.
Sie hat am 01.12.2025 gegenüber der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung erklärt, dass kein Antrag auf Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) nach § 15 Abs. 4 Satz 1 ROG gestellt wird. Das Vorhaben wurde unter Vorlage von Unterlage entsprechend der Regelung in § 15 (ABK Abs.;Absatz] 4 Satz 2 ROG angezeigt.
Gegenstand einer RVP ist gemäß § 12 Abs. 9 BremROG u.a. die Prüfung der raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten, insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung. Darüber hinaus sind Abstimmungen mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie die überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter gemäß § 2 Abs. 1 UVPG zu berücksichtigen.
Für raumbedeutsame Vorhaben mit überörtlicher Bedeutung kann von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn bereits absehbar ist, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestehen und das Verfahren voraussichtlich keine weiteren Aufschlüsse bringen wird. In diesen Fällen steht der Aufwand einer Raumverträglichkeitsprüfung regelmäßig nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen.
Nach erfolgter Prüfung hat die Landesplanungsbehörde festgestellt, dass mangels ernsthaft in Betracht kommender Alternativen und unter Berücksichtigung der weiteren, in der Verfahrensunterlage enthaltenen Betrachtungen nicht zu befürchten ist, dass das Vorhaben im Hinblick auf die in § 15 Abs. 1 ROG genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird (§ 15 Abs. 4 ROG), sodass die Landesplanungsbehörde entschieden hat, dass die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben NOR-9-4 (BalWin5) nicht erforderlich ist. Weitere Informationen können Sie der Verzichtserklärung (pdf, 538.7 KB) in den Dokumenten] entnehmen.
Zur Genehmigung des Erdkabelvorhabens ist ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Energiewirtschaftsgesetz durchzuführen. Zuständige Behörde hierfür ist nach den aktuellen rechtlichen Vorgaben die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft.