Wenn Sie ein anderes Modell erwerben möchten, ist vor dem Mittelabruf zwingend ein Änderungsantrag zu stellen. Die Änderung ist dabei zu begründen. Ferner ist zu beachten, dass eine erneute Prüfung bezüglich der Förderfähigkeit des Modells erfolgt. Sie erhalten von uns eine Benachrichtigung, wenn die Prüfung abgeschlossen ist. Danach kann der Antrag auf Mittelabruf gestellt werden.
Grundsätzlich gilt immer, dass auf eigenes Risiko und ohne Rechtsicherheit, bereits vor dem Mittelabrauf, das (E-)Lastenrad oder der Anhänger erworben werden kann.
Wenn sich an der technischen Ausführung etwas ändert, ist vor dem Mittelabruf ein Änderungsantrag zu stellen. Wir prüfen, ob die Änderung sich auf die Förderfähigkeit auswirkt und melden uns zurück. Wenn sich der Preis ändern sollte, ist zu beachten, dass sich gemäß des Bescheides die Maximale Fördersumme nicht ändert. Bei Reduzierung des Preises reduziert sich unter Umständen ebenfalls die Fördersumme gemäß §4 der Förderrichtlinie.
Wenn sich lediglich der Preis ändert und nicht das Modell, brauchen Sie keinen Änderungsantrag zu stellen. Beachten Sie jedoch, dass sich die Fördersumme des Bescheides nicht erhöht, auch wenn sich der Preis erhöht. Bei Reduzierung des Preises reduziert sich unter Umständen ebenfalls die Fördersumme gemäß §4 der Förderrichtlinie.
Wenn Sie ihr beantragtes Modell bei einem anderen Händler günstiger erwerben können, ist zwingend darauf zu achten, dass anhand der eingereichten Rechnung zweifelsfrei zu erkennen ist, dass es sich exakt um das beantragte Modell handelt. Kann bei der Überprüfung nicht zweifelsfrei identifiziert werden, dass es sich um dasselbe Modell handelt, kann die Auszahlung nicht erfolgen. Zudem reduziert sich unter Umständen die Fördersumme gemäß §4 der Förderrichtlinie. Verringert sich der Preis auf unter 200 Euro, kann keine Auszahlung erfolgen, da die Bagatellgrenze gemäß §4 Abs. 5 der Förderrichtlinie unterschritten wird.
Nein, bei kosmetischen Änderungen muss kein Änderungsantrag gestellt werden. Kosmetische Änderungen sind alle Änderungen, bei denen sich die technische Beschaffenheit des Modells nicht ändert.
Nein, wenn sich die Rechnung lediglich beim nichtförderfähigen Zubehör ändert, muss kein gestellt werden.
Ja, dabei ist vor dem Mittelabruf zwingend ein Änderungsantrag zu stellen. Dabei ist zu beachten, dass eine erneute Prüfung bezüglich der Förderfähigkeit des Modells erfolgt. Sie erhalten von uns eine Benachrichtigung, wenn die Prüfung abgeschlossen ist. Danach kann der Antrag auf Mittelabruf gestellt werden.
Ja, dazu ist ein Änderungsantrag auszufüllen, bei dem unter „Grund der Änderung“ der Reiter „Verlängerung des Bewilligungszeitraums“ auszuwählen ist.
Ja, hierzu ist ein Änderungsantrag zu stellen und die Modelländerung zu begründen. Ferner ist zu beachten, dass eine erneute Prüfung bezüglich der Förderfähigkeit des Modells erfolgen muss. Sie erhalten von uns eine Benachrichtigung, wenn die Prüfung abgeschlossen ist. Wenn sich der Preis ändern sollte, ist zu beachten, dass sich gemäß des Bescheides die Maximale Fördersumme nicht ändert. Bei Reduzierung des Preises reduziert sich unter Umständen ebenfalls die Fördersumme gemäß §4 der Förderrichtlinie.
Die Frist zum Einlegen eines Widerspruchs gegen den Bescheid beträgt ein Monat.
Mit dem Ausfüllen des Rechtsbehelfsverzichts können Sie bestätigen, dass Sie keine Rechtsmittel gegen den an Ihnen versandten Bescheid einlegen werden.
Hierdurch kann die Auszahlung der Fördersumme bereits vor dem Ablauf der Frist erfolgen. Wird der Rechtsbehelfsverzicht nicht unterschrieben beigelegt, kann die Auszahlung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen.
Nein, der Rechtsbehelfsverzicht ist freiwillig.
Die Förderung von Lastenfahrrädern ist eine freiwillige Leistung der Stadt Bremen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Nein, die Förderung schließt die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme grundsätzlich aus.
Ein Zuschuss kann auch beantragt werden auf Angebote, die im Internet platziert sind. Wichtig dabei: Alle Spezifikationen des Lastenrads oder Fahrradanhängers (Hersteller, genaue Modellbezeichnung, Datenblatt) müssen für die technische Prüfung erkennbar sein. Außerdem müssen der Name des Online-Anbieters und der Angebotspreis klar erkennbar sein. Bitte erstellen Sie dazu ein Bild (Screenshot) vom Warenkorb. Für eine eventuelle Förderung wird dieser im Warenkorb ausgewiesene Preis zugrunde gelegt. Der Versandkostenanteil ist dabei nicht förderfähig. Sollte der tatsächliche Kaufpreis später geringer ausfallen, wird die geringere Summe zugrunde gelegt. Sollte der tatsächliche Kaufpreis höher ausfallen, wird nur auf Basis des Preises aus dem Warenkorb gefördert.
Nein. Förderfähig sind nur Komplettangebote. Ein Paket von Komponenten zum eigenständigen Zusammenbau ist kein Lastenrad im Sinne der Förderrichtlinie. Förderfähig sind nur bereits zusammengebaute Lastenräder. Für Anhänger, die online erworben werden und gegebenenfalls Anbauten vor Ort erfordern, gilt das sinngemäß: Förderfähigkeit besteht nur für ein Komplettpaket.
Nein. Mit dem Programm soll die Neuanschaffung gefördert werden, nicht die Nachrüstung bestehender Fahrzeuge.
Käufe vor dem Antragszeitraum (d.h. vor dem 20. April 2022) werden grundsätzlich nicht gefördert. Käufe ab Start des Antragszeitraums sind förderfähig, allerdings geht die/der Antragstellende das Risiko ein, dass ihr/sein Antrag im Verfahren nicht berücksichtigt werden kann und der Kauf nicht bezuschusst wird. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht (s.o.).
Nein. Die Förderrichtlinie schließt Käufe gebrauchter Lastenräder oder Fahrradanhänger und Käufe von Privat aus.
Ja. Jedes Produkt, auch wenn es sich um das gleiche Lastenrad oder den gleichen Anhänger handelt, erfordert einen eigenen Antrag. Unsere Empfehlung: Bei unterschiedlichen Produkten priorisieren Sie und beantragen Sie das für Sie wichtigste Transportmittel zuerst.